Wahlrecht für Unternehmen mit Sitz in der EU zur Besteuerung von Waren im One-Stop-Shop (OSS) beantragen
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen oder Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze daraus mit dem Verfahren One-Stop-Shop (OSS), EU-Regelung erklären und versteuern.
Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte, nach dem 30. Juni 2021 in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Dieses Verfahren löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop ab. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach diesem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie
- Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben und
- Dienstleistungen oder Gegenstände an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkaufen,
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaates durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb so behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten,
- Ihren Unternehmenssitz nicht in der Europäischen Union haben und im Inland über eine Einrichtung wie zum Beispiel ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.
Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.
Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie Ihre in Mitgliedstaaten der EU erzielten Umsätze nach dem in Ihrem Land geltenden Steuersatz versteuern und bei Ihrem zuständigen Finanzamt erklären (Ausnahmeregelung), wenn
- Ihr Unternehmen seinen Sitz in nur einem Mitgliedsstaat der EU hat und
- es sich bei den erzielten Umsätzen um Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder um innergemeinschaftliche Fernverkäufe handelt
- der Gesamtbetrag der vorgenannten Umsätze (ohne Umsatzsteuer) im vergangenen und laufenden Kalenderjahr EUR 10.000 nicht überschreitet.
Wenn Sie als Unternehmerin und Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllen, aber trotzdem nicht am Verfahren teilnehmen wollen, müssen Sie vorher dem Finanzamt mitteilen, dass Sie auf die Ausnahmeregelung verzichten.
Um an dem Verfahren One-Stop-Shop teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:
- bei Einstellung der Leistungserbringung,
- bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen Mitgliedstaaten der EU,
- bei Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der EU wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland, zum Beispiel nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte in Deutschland.
Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens erzielten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie die Berichtigung in einer nachfolgenden Steuererklärung in BOP vornehmen.
Kurztext
- Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässige Unternehmer (EU-Regelung) Durchführung
- Unternehmer mit Sitz in Deutschland können mit dem Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeführte bestimmte Umsätze zentral erklären und versteuern
- Umsätze müssen nach dem 30. Juni 2021 erzielt worden sein
- am Verfahren können teilnehmen:
- Unternehmen, die im Inland ansässig sind und
- Dienstleistungen oder Gegenstände an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkaufen sowie
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten
- Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z.B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden
- Unternehmen, die im Inland ansässig sind und
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Beantragung: Teilnahme am Verfahren muss online über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragt werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben.
- Um am Verfahren One-Stop-Shop (OSS), EU-Regelung teilnehmen zu können, melden Sie sich im BOP an. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik Formulare & Leistungen / Alle Formulare und danach das Verfahren "One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässige Unternehmer - EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)" auswählen. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
- Hinweis: Wenn die Ausnahmeregelung auf Sie zutrifft, Sie diese aber nicht nutzen wollen, müssen Sie vor der Registrierung für das Verfahren Ihren Verzicht auf die Ausnahmeregelung gegenüber Ihrem Finanzamt erklären.
- Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "Steuererklärung für die OSS EU-Regelung für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021" auswählen.
- Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt überweisen.
Hinweis:
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
Sie können vom ersten Tag des Kalendervierteljahres an, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.
Voraussetzungen
An dem Verfahren können teilnehmen:
- Unternehmen, die
- ihren Sitz in Deutschland haben und
- Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie keinen Sitz haben oder
- innerhalb der EU grenzüberschreitend Gegenstände verkaufen oder
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
- Ihren Unternehmenssitz nicht in der Europäischen Union haben und im Inland über eine Einrichtung wie zum Beispiel ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und haben ein BOP-Zertifikat.
- Wenn Sie Ihre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielten Umsätze in Deutschland versteuern können (Ausnahmeregelung), aber trotzdem am Verfahren teilnehmen wollen: Verzichtserklärung auf Anwendung der Ausnahmeregelung gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 30. April
- Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Juli
- Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 30. Oktober
- Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Januar des Folgejahres
- Abmeldung vom Verfahren: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
- elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
- Widerruf der Teilnahme am Verfahren: bis 15 Tage vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
- Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
- für die Registrierung im BOP: 2 bis 14 Werktage
- für die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung: diese erfolgt in der Regel mit Wirkung ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung folgt
Es fallen keine Kosten an.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
§ 18j UStG Umsatzsteuergesetz (UStG)
Artikel 369a bis 369k Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Tel:
+49 228 406-0
|
Fax:
+49 228 406-2661
E-Mail:
poststelle[at]bzst.bund.de
Web:
www.bzst.de
Öffnungszeiten:
Montag: 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 16:00 Uhr
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