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Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.


Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).

Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.

Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.

Kurztext

  • Jugendliche (15 bis 17 Jahre), die in das Berufsleben einsteigen, müssen zuvor ärztlich untersucht werden
  • Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen
  • Die Kostenerstattung muss bei der Gemeinde beantragt werden
  • Für die Untersuchung hat der Jugendliche freie Arztwahl
  • Auf die Erstuntersuchung folgt nach 1 Jahr die erste Nachuntersuchung

 

Sie vereinbaren bei Ihrem zuständigen Meldeamt einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung).

Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- beziehungsweise Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos.

Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Behörde. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.

Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.

Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.

 

Keine.

 

Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:

  • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- beziehungsweise Kinderausweis oder Reisepass)

Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:

  • Untersuchungsberechtigungsschein
  • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
  • Erhebungsbogen

Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

 

Sie können den Antrag für den Untersuchungsberechtigungsschein formlos stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen:

  • Untersuchungsberechtigungsschein, der von Ihren Eltern unterschrieben wurde
  • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
  • Erhebungsbogen

Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

 

Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Kathrin KretzschmarIcon Vcard

FD III - Bürgerbüro
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-317   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: buergerbuero[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 16  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Imke Meyer (Bürgerbüro)Icon Vcard

FD III - Bürgerbüro
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-317   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: buergerbuero[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 16  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Herr Alexander SchütteIcon Vcard

FD III - Bürgerbüro
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-316   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: buergerbuero[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 15  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Regina WennerIcon Vcard

FD III - Bürgerbüro
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-315   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: buergerbuero[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 14  


Der Bürgermeister

Thorsten Schulz
Aublick 20
24794 Bünsdorf

T: 0171 5344643

Postanschrift

Gemeinde Bünsdorf
Der Bürgermeister
c/o Amt Hüttener Berge
Mühlenstraße 8                
24361 Groß Wittensee

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