Einbürgerung beantragen
Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden und die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie dann auch einen deutschen Pass und dürfen sich außerdem unbegrenzt in Deutschland aufhalten.
Ihre bisherige Staatsangehörigkeit dürfen Sie behalten.
Einbürgerungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte
- Sie kontaktieren die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde, um einen Einbürgerungsantrag zu stellen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Einbürgerungsbehörde für Sie zuständig ist, können Sie das unter www.zufish.schleswig-holstein.de recherchieren.
- Ihre Einbürgerungsbehörde prüft Ihren Antrag und die von Ihnen eingereichten Nachweise. Falls Nachweise fehlen, fordert die Einbürgerungsbehörde diese bei Ihnen an. Das kann auch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens passieren, wenn zum Beispiel eine Aktualisierung erforderlich ist.
- Nach Abschluss der Prüfung Ihres Antrags und der von Ihnen vorgelegten Nachweise erhalten Sie eine Nachricht von Ihrer Einbürgerungsbehörde, ob Sie eingebürgert werden können.
Voraussetzungen
- Sie leben seit fünf Jahren in Deutschland.
- Ihre Identität und bisherige Staatsangehörigkeit ist geklärt.
- Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
- Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren. Dazu zählen Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner und zum Beispiel Ihre Kinder, für die Sie Unterhalt zahlen.
- Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen, wie die Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau oder eine Mehrehe.
- Einbürgerungsgebühr: 255,00 Euro,
- für miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte: 51,00 Euro
Für den Nachweis:
der Identität und Staatsangehörigkeit:
- Reisepass des Herkunftslandes oder anerkannter Personalausweis/ID-Karte des Herkunftslandes
zum Personenstand:
- Heiratsurkunde
- Scheidungsurkunde
des Aufenthaltsrechts:
- Elektronischer Aufenthaltstitel
der Wohnsituation:
- Aktueller Mietvertrag und Nachweis über tatsächlich gezahlte Miete
ODER
- Kaufvertrag über Wohneigentum und Nachweis über monatliche Darlehenszahlungen und Nachweis über monatliche Betriebs/Nebenkosten und Heizkosten
des Unterhalts:
- Bei Selbständigen: Einkommenssteuerbescheide, Nachweis zu bestehender Kranken und Pflegeversicherung, Nachweis zur Altersvorsorge
- Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen
Zu Sprachkenntnissen B1 GER:
- Sprachzertifikat DeutschB1
ODER
- deutsches Abschlusszeugnis der Haupt, Real-, Berufsschule oder Fach-/Abiturzeugnis
ODER
- vier Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
ODER
- Nachweis über Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden, deutschen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung:
- Bestandener Einbürgerungstest
ODER
- Bestandener Test Leben in Deutschland
ODER
- deutsches Abschlusszeugnis der Haupt-, Real-, Berufsschule oder Fach-/Abiturzeugnis
§ 8ff Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG
§§ 8 -10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegenüber der Einbürgerungsbehörde
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
|
Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Web:
www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:
Kaiserstraße 8
24768
Rendsburg
Öffnungszeiten:
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Einschränkung:
N - S
Fachdienst - Zuwanderung
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Tel:
+49 4331 202-564
|
Fax:
+49 4331 202-502
E-Mail:
zuwanderung[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
|
Zimmer:
104
Sprechzeiten:
Mo 8:00-12:00 Uhr
Di 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 8:00-12:00 Uhr
Fr geschlossen
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Einschränkung:
A - H
Fachdienst - Zuwanderung
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Tel:
+49 4331 202-551
|
Fax:
+49 4331 202-502
E-Mail:
zuwanderung[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
|
Zimmer:
102
Sprechzeiten:
Mo 8:00-12:00 Uhr
Di 8:00-12:00 Uhr und 15:00-17:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 8:00-12:00 Uhr
Fr geschlossen
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Einschränkung:
T - Z
Fachdienst - Zuwanderung
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Tel:
+49 4331 202-296
|
Fax:
+49 4331 202-502
E-Mail:
zuwanderung[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
|
Zimmer:
104
Sprechzeiten:
Mo 8:00-12:00 Uhr
Di 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 8:00-12:00 Uhr
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